Allgemeine Einkaufsbedingungen
1 Allgemeiner Geltungsbereich
2 Angebot - Angebotsunterlagen
3 Sicherheitsanforderungen
4 Preise - Zahlungsbedingungen
5 Lieferzeit
6 Gefahrenübergang - Dokumente
7 Mängeluntersuchung - Mängelhaftung
8 Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
9 Schutzrechte
10 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge - Geheimhaltung
11 Gerichtsstand - Erfüllungsort
1 Allgemeiner Geltungsbereich
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
2 Angebot - Angebotsunterlagen
2.1 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Bestellungen können auch durch elektronische Datenübertragung erfolgen. Bestellformulare bedürfen zur rechtlichen Wirksamkeit keiner Unterschrift.
2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
3 Sicherheitsanforderungen
3.1 Der Lieferant verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferungen/Leistungen müssen den einschlägigen Deutschen und Europäischen Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, Abfall- und VDE-Vorschriften sowie den Anforderungen der DIN, ggf. der ISO- und EG-Normen entsprechen und müssen mit einer Konformitätserklärung, dem CE-Kennzeichen und einer Bedienungsanleitung (in deutscher Sprache) versehen sein. Der Lieferant ist verpflichtet gemäß den genannten Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen und Prüfbescheinigungen mitzuliefern bzw. vorzulegen. Eine Regulierung der Rechnung erfolgt erst nach vollständiger Erfüllung der Verpflichtung.
3.2 Bestehen seitens des Lieferanten Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat der Lieferant uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3.3 Alle für Abnahme, Genehmigung, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfprotokolle, Werkszeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter u.ä.) hat der Lieferant in vervielfältigungsfähiger Form kostenlos mitzuliefern.
3.4 Der Lieferant ist bei Erstlieferung verpflichtet, uns ein ausgefülltes und mit Datum versehenes Sicherheitsdatenblatt gemäß § 6 Gefahrstoffverordnung sowie der TRGS 220 zu übermitteln. Weiter verpflichtet der Lieferant sich, unaufgefordert eine aktualisierte Fassung des Sicherheitsdatenblattes vorzulegen, wenn sich der Inhalt des Datenblattes aufgrund neuer Erkenntnisse innerhalb von 12 Monaten nach der letzten Lieferung geändert hat sowie Änderungen des gelieferten Produktes hinsichtlich Kennzeichnung, Gebindegröße, äußeres Erscheinungsbild, Farbe oder Text uns unverzüglich mitzuteilen.
3.5 Bei Lieferungen und Leistungen auf unserem Betriebsgelände und in unseren Räumen sind unsere Sicherheitsrichtlinien zu beachten, die in diesem Fall Vertragsbestandteil sind. Umfang und Durchführung notwendiger Sicherungsmaßnahmen nach den Berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften sind vor Aufnahme der Arbeiten festzulegen. Der Lieferant wird uns auf notwendige Maßnahmen schriftlich aufmerksam machen.
4 Preise - Zahlungsbedingungen
4.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
4.3 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehende Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
4.4 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
4.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
4.6 Die Forderungen aus der mit uns geschlossenen Verträgen können nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden.
5 Lieferzeit
5.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. 5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 5.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6 Gefahrenübergang - Dokumente
6.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
6.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
7 Mängeluntersuchung - Mängelhaftung
7.1 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtsgültig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.
7.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7.3 Die Verjährungsfristfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
8 Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
8.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist, und er im Außenverhältnis selbst haftet.
8.2 In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
8.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von Euro 5 Millionen pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
9 Schutzrechte
9.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
9.2 Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Anwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
9.3 Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahren gerechnet ab Vertragsschluss.
10 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge - Geheimhaltung
10.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten bestellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu Zeit der Verarbeitung.
10.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
10.3 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
10.4 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Soweit die uns gemäß Ziff. 9.1 und/oder Ziff. 9.2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
11 Gerichtsstand - Erfüllungsort
11.1 Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
11.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Stand Dezember 2008
Johnson & Johnson GmbH
Johnson & Johnson Platz 2 (Raiffeisenstraße 9)
41470 Neuss
