
Allgemeine Einkaufsbedingungen
- Allgemeiner Geltungsbereich
- Geheimhaltung - Veröffentlichung
- Subunternehmer
- Preise, Versand, Verpackung
- Rechnungsanschrift - Zahlung
- Liefer- bzw. Leistungstermine, Liefer- bzw. Leistungsverzug, höhere Gewalt
- Leistungen des Auftraggebers
- Rückgabe von Unterlagen
- Sicherheitsanforderungen
- Beistellung von Materialien - Werkzeuge
- Gewährleistung
- Haftung
- Produkthaftung
- Nutzungsrechte - Schutzrechte
- Gefahrenübergang - Eigentum
- Schlussbestimmungen
Eine englischsprachige Fassung der AEBs finden Sie hier.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer - soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist und keine Betriebsgeheimnisse betroffen sind – alle ihm verfügbaren Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferungen/Leistungen müssen den einschlägigen deutschen und europäischen Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Abfallvorschriften sowie gegebenenfalls den Vorschriften des Elektrotechnikgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen sowie den Anforderungen der allgemein geltenden technischen Regeln, den DIN-Normen, gegebenenfalls der ISO- und EG-Normen entsprechen und müssen mit einer Konformitätserklärung, dem CE Zeichen und einer Bedienungsanleitung (in deutscher Sprache) versehen sein. Der Auftragsnehmer ist verpflichtet gemäß den genannten Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen und Prüfbescheinigung mitzuliefern bzw. vorzulegen. Eine Regulierung der Rechnung erfolgt erst nach vollständiger Erfüllung dieser Verpflichtung.
Bestehen seitens des Auftragnehmers Bedenken gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art der Ausführung, so hat der Auftragnehmer dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Alle für Abnahme, Genehmigung, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfprotokolle, Werkszeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter, u. Ä. hat der Lieferant in vervielfältigungsfähiger Form kostenlos mitzuliefern. Änderungen dieser Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Bei Lieferungen und Leistungen auf dem Betriebsgelände und in den Räumen des Auftraggebers sind dessen Sicherheitsrichtlinien zu beachten, die in diesem Fall Vertragsbestandteil sind. Der Auftragsnehmer hat den Auftraggeber schriftlich auf alle notwendigen Maßnahmen aufmerksam zu machen.
Der Auftragnehmer sichert zu, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen in vereinbarter Qualität dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften, Fachverbänden und etwa getroffenen Qualitätssicherungsvereinbarungen entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Auftragnehmer hierzu die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art der Ausführung, so hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Kommt der Auftragnehmer seiner Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers – unbeschadet seiner Gewährleistungsverpflichtung – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen kann der Auftraggeber, gegebenenfalls nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer, die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.
Die Gewährleistungszeit für beweglichen Sachen beträgt mind. 2 Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Auftraggeber oder vom Auftraggeber benannten Dritten an der vom Auftraggeber vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vertragsgegenständen, bei denen vertraglich eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung des Einkaufs des Auftraggebers genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne ein Verschulden des Auftragnehmers über den vertraglich vereinbarten Abnahmezeitraum hinaus, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem vereinbarten Abnahmetermin zu laufen.
Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile beträgt 2 Jahre nach Einbau / Inbetriebnahme.
Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und / oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt mit dem Einbau/der Inbetriebnahme eine neue Gewährleistungsfrist zu laufen.
- Allgemeiner Geltungsbereich
Sämtliche Aufträge der Johnson & Johnson GmbH (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) an Vertragspartner (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Fester Bestandteil dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind alle einschlägigen Gesetze und Verordnungen, die auf den jeweiligen Fall anwendbar sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers, soweit sie nicht gesondert schriftlich vereinbart werden, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung / Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, der Auftraggeber hätte die Lieferbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers angenommen. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten auch für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Auftragnehmer. Mit der Auftragsannahme erkennt der Auftragnehmer die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers an.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine Lücke herausstellen sollte.
Nur schriftlich erteilte Aufträge, ausschließlich durch autorisierte Mitarbeiter des Auftraggebers, sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des jeweiligen Vertrages. Aufträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen können – nach vorheriger Vereinbarung – auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Mehr- oder Minderlieferungen bedürfen ebenfalls einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Eine von der Bestellung des Auftraggebers abweichende Bestätigung gilt als neues Angebot und bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch den Auftraggeber. Liegt eine solche schriftliche Annahme nicht vor und führt der Auftragnehmer die Lieferung / Leistung gleichwohl aus, so nimmt der Auftraggeber diese nur zu den Bedingungen des von ihm erteilten Auftrags an. Für die Erstellung von Angeboten wird keine Vergütung gezahlt. Die Erstellung eines Angebots berechtigt nicht zum Erhalt des Auftrages.
- Geheimhaltung - Veröffentlichung
Der Auftragnehmer wird über alle ihm während der Tätigkeit für den Auftraggeber bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Herstellungsverfahren und sonstige geschäftliche bzw. betriebliche Tatsachen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses strenges Stillschweigen bewahren. Gleiches gilt auch für Geschäftsvorgänge anderer Unternehmen, über die der Auftragnehmer durch die Tätigkeit für den Auftraggeber Kenntnis erlangt. Der Auftragnehmer wird seinen Mitarbeitern eine gleichlautende Verpflichtung auferlegen. Veröffentlichungen des Auftragnehmers, die sich auf die vertraglich geschuldeten Lieferungen / Leistungen beziehen oder damit in Zusammenhang stehen, bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird sich einem Wunsch des Auftragnehmers nach Veröffentlichung nicht unbillig verweigern, soweit Interessen des Auftraggebers nicht entgegenstehen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle ihm zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung des Vertrages und erlischt nur soweit die der Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegenden Unterlagen und Informationen ohne Verschulden des Auftragnehmers allgemein bekannt werden.
- Subunternehmer
Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers. Erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis, so stellt der Auftragnehmer sicher, dass alle im Rahmen des Vertrages erstellten Unteraufträge so gestellt sind, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber uneingeschränkt nachkommen kann. Subunternehmer des Auftragnehmers gelten als Erfüllungsgehilfen.
- Preise, Versand, Verpackung
Die vereinbarten Preise sind in EURO auszuweisen und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.
Kosten für Verpackung, Fracht und Transport bis zur vom Auftraggeber angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sind in diesen Preisen enthalten.
Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
Sämtlicher Schriftverkehr (z.B. Lieferscheine, Leistungsscheine, Rechnungen sowie sämtliche Korrespondenz) hat die Auftraggeber-Bestell-Nr. zu enthalten.
Der Versand erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Auftragnehmers. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der vom Auftraggeber gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle somit beim Auftragnehmer. Die Anlieferzeiten sind dem jeweiligen Auftrag zu entnehmen.
Sofern Waren auf Holzpaletten angeliefert werden, hat der Lieferant sicher zu stellen, dass die Paletten die folgenden Bedingungen erfüllen: Die Paletten sind aus zertifizierten Holz und frei von 2, 4, 6-tribomopheonol (TBP) und jeglichen anderen Phenol basierenden fungiziden Belastungen und entsprechen den „International Standards for Phytosanitary Measures Publication No. 15, 2009 Revision (ISPM 15) for Heat Treatment only.“ Abweichend zur ISPM 15, die sich auf die Nutzung der Methyl Bromide (MB) bezieht, weisen wir darauf hin, dass die Paletten auch frei von sämtlichen Methyl Bromiden sein müssen. Alle Holzpaletten müssen eine klare Kennzeichnung aufweisen, aus der die Einhaltung der ISPM 15 Annex II ersichtlich ist. Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben kann dazu führen, dass die gelieferte Ware zu Lasten des Lieferanten abgelehnt wird.
- Rechnungsanschrift - Zahlung
Die Rechnungsstellung hat nach vollständiger Lieferung bzw. Leistungserbringung zu erfolgen. Abweichungen hiervon sind schriftlich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zu vereinbaren.
Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben des Auftrages – die dort ausgewiesene Bestellnummer beinhalten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nicht zu. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bezahlen wir den Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
Der Rechnungsausgleich kann durch andere Schwestergesellschaften des Konzerns, wie die J.C. General Services CVBA / Johnson & Johnson G.T.S.C. oder eines anderen Johnson & Johnson Tochter erfolgen.
- Liefer- bzw. Leistungstermine, Liefer- bzw. Leistungsverzug, höhere Gewalt
Der im Auftrag angegebene Liefer- bzw. Leistungstermin ist verbindlich.
Bei Warenlieferungen ist für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist der Eingang der Ware bei der vom Auftraggeber genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der Bereitstellung zur Abnahme (BzA) maßgebend.
Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber zum Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden verpflichtet. Die Annahme der verspäteten Lieferung bzw. die Akzeptanz der verspäteten Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen enthält keinen Verzicht auf die Ersatzansprüche.
Für den Fall, dass der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin nicht eingehalten wird, ist der Auftraggeber nach dem ergebnislosen Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz zu verlangen.
Die vorgenannten Rechte werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass früher verspätete Lieferungen oder Leistungen vom Auftraggeber vorbehaltlos angenommen wurden. Auf das Ausbleiben notwendiger, vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn der Auftragnehmer die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht unverzüglich erhalten hat. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Der Auftraggeber ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung / Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung / Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung beim Auftraggeber – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist. Teillieferungen akzeptiert der Auftraggeber nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.
- Leistungen des Auftraggebers
- Rückgabe von Unterlagen
Der Auftragnehmer wird alle ihm zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Lieferungen bzw. Leistungen zur Verfügung gestellten Unterlagen ordnungsgemäß aufbewahren und dabei sicherstellen, dass eine Einsicht durch Dritte nicht erfolgen kann. Die zur Verfügung gestellten und die zur Erfüllung der Tätigkeit erstellten und in diesem Zusammenhang angefallenen Unterlagen sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses bei dringenden betrieblichen Erfordernissen des Auftraggebers auf dessen Anforderung, im Übrigen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzugeben bzw. auf Wunsch des Auftraggebers ordnungsgemäß zu vernichten. In letztgenanntem Fall wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die ordnungsgemäße Vernichtung schriftlich bestätigen.
- Sicherheitsanforderungen
- Beistellung von Materialien - Werkzeuge
Vom Auftraggeber beigestellte Teile verbleiben in seinem alleinigen Eigentum. Im Falle der Verarbeitung oder Vermengung steht dem Auftraggeber ein verhältnismäßiger Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom Auftraggeber bestellten Ware einzusetzen. Er ist weiter verpflichtet, die im Eigentum des Auftraggebers stehenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Auftragnehmer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle sind von ihm sofort anzuzeigen.
- Gewährleistung
- Haftung
Der Auftragnehmer hat für sämtliche von ihm, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Sach- oder Personenschäden einzustehen.
Für den Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Auftraggeber nur, wenn ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. Für die Richtigkeit der vom Auftraggeber zur Erfüllung der Leistungen aus diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen hat der Auftraggeber mit derjenigen Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
- Produkthaftung
Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber hinsichtlich Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten. Im Falle von erforderlichen Rückrufmaßnahmen sind die dadurch verursachten Kosten vom Auftragnehmer über erste Aufforderung des Auftraggebers zu ersetzen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von zumindest EUR 5 Millionen pro Personenschaden/Sachschaden abzuschließen bzw. aufrecht zu erhalten. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben davon unberührt.
- Nutzungsrechte - Schutzrechte
Der Auftraggeber erwirbt das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht an allen übertragbaren urheberrechtsfähigen Leistungen und Werken, die von dem Auftragnehmer in Erfüllung des jeweiligen Auftrages geschaffen werden, insbesondere das Recht der Verwertung, Änderung, Veröffentlichung und Verfilmung der unter dem jeweiligen Auftrag gewährten Leistungen, einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen.
Das ausschließliche, zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrecht bleibt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses beim Auftraggeber; gleichzeitig erklärt der Auftragnehmer hiermit die Zustimmung zur Weiterübertragung der von ihm geschaffenen Rechte vorab und generell. Dies schließt die Weiterübertragung an Dritte mit ein.
- Gefahrenübergang - Eigentum
Der Auftragnehmer sichert zu, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände / Leistungen Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber und seine Kunden hinsichtlich Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen einschließlich der Rechtsverfolgungskosten schad- und klaglos. Er unterstützt den Auftraggeber auf seine Kosten bei einer möglichen Verteidigung. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
Der Gefahrenübergang erfolgt nach vollständiger und einwandfreier Anlieferung der Ware am Erfüllungsort bzw. nach Abnahme der Ware durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer versichert hiermit ausdrücklich, dass die Ware nicht unter verlängertem Eigentumsvorbehalt eines Dritten steht, es sei denn der Auftragnehmer benennt diesen Dritten bei Vertragsabschluss.
- Schlussbestimmungen
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung die vom Auftraggeber gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile ist dies Neuss (Sitz des Auftraggebers).
Gerichtsstand ist Neuss.
Es gilt deutsches Recht.
Johnson & Johnson GmbH, Johnson & Johnson Platz 2, 41470 Neuss
Stand: April 2010